Ständiger Vertreter, Ort der Geschäftsleitung & Hinzurechnungsbesteuerung: Was für Ihre US-LLC wirklich gilt
Wer als Perpetual Traveler oder Auswanderer über eine US-LLC arbeitet, hört zwei gegensätzliche Erzählungen: unausweichliche Steuerpflicht oder «juristisch unangreifbar». Beide werden der Rechtslage nicht gerecht. Eine nüchterne Einordnung von AStG, AO und EStG – Teil 6 unserer Serie zu US-Firmengründungen.

- ✛§ 2 AStG (privat) und § 5 AStG (Gesellschaftsgewinne) sind zwei getrennte Prüfschritte.
- ✛Die Einstufung der LLC als Kapitalgesellschaft ist meist vorteilhaft: Es braucht Betriebsstätte, Oberleitung oder ständigen Vertreter im Inland.
- ✛Bei freiberuflichen Tätigkeiten reicht wegen der isolierenden Betrachtungsweise schon die Arbeit in Deutschland.
- ✛Das Argument «ständiger Vertreter im Ausland» ist gut vertretbar, aber nicht höchstrichterlich bestätigt.
- ✛Operative Zurückhaltung in Deutschland und lückenlose Dokumentation bleiben die wichtigste Absicherung.
Die Grundstruktur: § 2 AStG und § 5 AStG
Zwei Vorschriften des Aussensteuergesetzes werden oft vermischt, obwohl sie unterschiedliche Ebenen betreffen:
- ✛§ 2 AStG – erweitert beschränkte Steuerpflicht (privat): Wer in den zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und in ein Niedrigsteuerland zieht, bleibt zehn Jahre mit bestimmten deutschen Einkünften steuerpflichtig – etwa Zinsen auf deutschen Konten, nicht mit dem Welteinkommen.
- ✛§ 5 AStG – Hinzurechnungsbesteuerung (unternehmerisch): knüpft an § 2 AStG an und prüft, ob Ihre Auslandsgesellschaft passive Einkünfte erzielt, die Ihnen persönlich zugerechnet werden könnten.
Es sind zwei getrennte Prüfschritte mit eigenen Voraussetzungen. Wer den einen Tatbestand erfüllt, erfüllt nicht automatisch auch den anderen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch einen im internationalen Steuerrecht erfahrenen deutschen Steuerberater. Die dargestellten Mechanismen sind stark einzelfallabhängig und sollten vor einer Auswanderung individuell geprüft werden.
Der Rechtstypenvergleich als Ausgangspunkt
Deutsche Finanzbehörden prüfen anhand eines BMF-Schreibens von 2004, ob eine LLC eher einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft entspricht. Eine klassische, manager-managed LLC mit unbeschränkter Lebensdauer und Haftungsbeschränkung wird in der Praxis überwiegend als intransparente Kapitalgesellschaft eingestuft – wie bereits im Fakten-Check zur Lastenausgleichs-LLC beschrieben.
Das bringt einen strukturellen Vorteil: Für gewerbliche Einkünfte gilt bei beschränkter Steuerpflicht § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Er setzt eine feste Betriebsstätte, eine geschäftliche Oberleitung oder einen ständigen Vertreter im Inland voraus – die blosse gelegentliche Ausübung der Tätigkeit reicht nicht.
Die automatische gewerbliche Prägung nach § 8 Abs. 2 KStG gilt nur für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, also im Regelfall deutsche GmbHs. Eine LLC mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland fällt nicht automatisch darunter.
Die isolierende Betrachtungsweise: ein reales Risiko
Nach § 49 Abs. 2 EStG bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale ausser Betracht, wenn ihre Berücksichtigung inländische Einkünfte ausschliessen würde. Wird tatsächlich von deutschem Boden aus gearbeitet, kann das Finanzamt die ausländische Rechtsform der LLC gedanklich ausblenden und nur die Tätigkeit beurteilen.
Für freie Berufe nach § 18 EStG – Katalogberufe sowie katalogähnliche Tätigkeiten wie qualifizierte Softwareentwicklung, Content-Erstellung mit eigener Schöpfungshöhe oder individuelles Grafikdesign – genügt bereits die «Ausübung» im Inland, um eine beschränkte Steuerpflicht auszulösen.
- ✛Freiberufliche Tätigkeit: während Aufenthalten in Deutschland konsequent auf operative Arbeit verzichten.
- ✛Handel, Affiliate-Marketing, standardisierte Agenturleistungen: profitieren stärker vom höheren Schutzniveau des § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Die 100’000-Euro-Freigrenze und die schädliche Mitwirkung
Oft wird auf die Freigrenze nach § 9 AStG verwiesen: Passive Einkünfte unter EUR 100’000, die höchstens ein Drittel der Gesellschaftseinkünfte ausmachen, bleiben unberücksichtigt. Für Perpetual Traveler, die ihre Leistungen selbst über die LLC erbringen, ist das meist irrelevant.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG (schädliche Mitwirkung) gelten Dienstleistungen, an denen der beherrschende Gesellschafter selbst mitwirkt, als passiv. Die Einkünfte der LLC sind damit regelmässig zu 100 % fiktiv passiv – die Drittelgrenze ist von Anfang an überschritten.
Der zentrale Ansatz: ständiger Vertreter im Ausland und § 34d EStG
§ 5 Abs. 1 AStG verlangt kumulativ, dass die Einkünfte passiv sind und keine Auslandseinkünfte im Sinne des § 34d EStG darstellen. Das Argument: Wer im Ausland lebt und dort die Geschäfte seiner LLC nachhaltig besorgt, ist selbst ständiger Vertreter (§ 13 AO) im Ausland. Die Einkünfte wären dann ausländische Betriebsstätteneinkünfte nach § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG – und die Hinzurechnung entfiele.
Als Beleg dient das BFH-Urteil vom 23.10.2018 (I R 54/16): Ein Geschäftsführer kann als Organ zugleich ständiger Vertreter seiner Gesellschaft sein. Diese Vorfrage ist damit geklärt.
Der Sachverhalt betraf allerdings den umgekehrten Fall: Der Geschäftsführer einer luxemburgischen Gesellschaft wirkte in Deutschland und zog die Gesellschaft gerade in die deutsche Steuerpflicht hinein. Ob die Vertretertätigkeit im Ausland die Hinzurechnung nach § 5 AStG ausschliesst, war nach unserer Recherche noch nicht Gegenstand eines veröffentlichten BFH-Urteils.
Das Argument ist damit nicht falsch, sondern eine gut begründbare, mit dem Gesetzestext vereinbare Rechtsauffassung – die im Streitfall aber erst durchgesetzt werden müsste. Wer seine Steuerplanung darauf stützt, sollte Nachweise der Auslandstätigkeit, Vertragsgestaltung und Reisemuster entsprechend robust aufbauen.

Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO)
Der BFH definiert den Ort der Geschäftsleitung als den Ort, an dem der für das Tagesgeschäft massgebliche Wille gebildet wird (u. a. BFH vom 05.11.2014, IV R 30/11). Kommen mehrere Orte in Betracht, wird nach Bedeutung gewichtet. Ein kurzer Heimatbesuch verschiebt den Schwerpunkt eines tatsächlich reisenden Unternehmers in der Regel nicht.
Wichtig ist die Rückfallregel im Anwendungserlass zur AO: Lässt sich der Ort mangels Mitwirkung oder Anhaltspunkten nicht feststellen, legt die Verwaltung ersatzweise den Wohnsitz des Geschäftsführers zugrunde. Eine lückenhafte Dokumentation führt also nicht automatisch zu einem günstigen Ergebnis. Die automatische digitale Dokumentation – Flüge, Unterkünfte, Zahlungen im Ausland – macht einen klaren Anknüpfungspunkt im Ausland glaubhaft.
Verbindliche Auskunft und Feststellungserklärung
| Instrument | Einordnung |
|---|---|
| Verbindliche Auskunft (§ 89 AO) | Gebührenpflichtig, bindet nur an den exakt geschilderten Sachverhalt – für eine wechselnde Lebensweise schwer passgenau zu formulieren |
| Feststellungserklärung (§ 18 AStG) | Ob eine Erklärungspflicht auch ohne materielle Hinzurechnung besteht, ist umstritten; die Verwaltung tendiert zu einer weiten Pflicht |
Beide Fragen sind Abwägungssache und sollten mit einem Steuerberater entschieden werden – auch abhängig davon, wie konservativ Ihre Herangehensweise sein soll.
Was das für Ihre Praxis bedeutet
- ✛Die Einstufung als Kapitalgesellschaft ist überwiegend vorteilhaft, weil sie den strengeren Massstab des § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG eröffnet.
- ✛Bei freiberuflichen Tätigkeiten bleibt die isolierende Betrachtungsweise ein reales Risiko, sobald in Deutschland gearbeitet wird.
- ✛Das Vertreter-Argument ist rechtlich fundiert, aber keine höchstrichterlich bestätigte Garantie.
- ✛Die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen trägt grundsätzlich das Finanzamt; Ihre Auslandstätigkeit belegen Sie über den digitalen Fussabdruck.
- ✛Operative Zurückhaltung in Deutschland – keine Vertragsabschlüsse, keine nachweisbare Berufsausübung – bleibt die wichtigste Absicherung.
Wie SWICOR Sie unterstützt
SWICOR ist auf die US-seitige Struktur spezialisiert – von der Wahl des Bundesstaats über die Gründung bis zur laufenden Compliance (siehe auch Form 5472). Für die deutsche Steuerseite vermitteln wir an erfahrene, auf internationales Steuerrecht spezialisierte deutsche Steuerberater. Gemeinsam stimmen wir Ihre US-LLC-Struktur, Reise- und Dokumentationspraxis so ab, dass die Schutzargumente im Zweifel tragen.
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Firmengründung USA →Häufige Fragen
Löst meine US-LLC bei Auswanderung automatisch die Hinzurechnungsbesteuerung aus?
Nicht automatisch. § 5 AStG setzt voraus, dass Sie unter § 2 AStG fallen, die Einkünfte passiv sind und keine Auslandseinkünfte nach § 34d EStG vorliegen. Entfällt die letzte Bedingung – etwa über eine belastbare Rolle als ständiger Vertreter im Ausland –, entfällt die Hinzurechnung.
Ist das Argument «ständiger Vertreter im Ausland» gerichtlich bestätigt?
Dass ein Organ zugleich ständiger Vertreter sein kann, hat der BFH bestätigt (I R 54/16) – allerdings in der umgekehrten Konstellation. Die Übertragung auf Perpetual Traveler ist gut vertretbar, aber nach unserer Recherche noch nicht Gegenstand eines einschlägigen Urteils.
Was passiert, wenn ich bei einem Heimatbesuch kurz arbeite?
Das hängt von der Tätigkeit ab. Bei gewerblichen Einkünften einer als Kapitalgesellschaft eingestuften LLC braucht es Betriebsstätte, Oberleitung oder ständigen Vertreter im Inland. Bei freiberuflichen Tätigkeiten reicht bereits die Ausübung vor Ort.
Brauche ich eine Feststellungserklärung nach § 18 AStG, obwohl keine Steuer anfällt?
Das ist umstritten. Die Verwaltung tendiert zu einer weiten Erklärungspflicht, eine engere Auslegung am Gesetzeswortlaut ist ebenfalls vertretbar. Entscheiden Sie das mit Ihrem Steuerberater.
Sollte ich vor dem Wegzug eine verbindliche Auskunft einholen?
Nicht zwingend. Sie ist kostenintensiv, an den exakten Sachverhalt gebunden und verliert bei Abweichungen ihre Wirkung – für eine wechselnde Lebensweise oft schwer passgenau.
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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Analyse und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Regelungen ändern sich; massgeblich ist der Stand zum Publikationsdatum.