Deutschlands Krypto-Steuerreform 2027: Das Ende der steuerfreien Haltefrist – und was Anleger jetzt tun können
Die einjährige Steuerfreiheit für Krypto-Gewinne in Deutschland soll fallen. Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums liegt vor. Was konkret geplant ist, welcher Bestandsschutz gilt, was noch offen ist – und welche internationalen Optionen Anleger mit grösseren Positionen prüfen sollten.

- ✛Bis Ende 2026 bleiben Krypto-Gewinne nach zwölf Monaten Haltedauer steuerfrei (§§ 22, 23 EStG).
- ✛Für ab 2027 angeschaffte Bitcoin und Ether ist 25 % Abgeltungsteuer unabhängig von der Haltedauer geplant.
- ✛Vor 2027 gekaufte Bestände sollen Bestandsschutz geniessen – lückenlose Dokumentation vorausgesetzt.
- ✛Der Entwurf ist noch kein Gesetz; Inhalt und Zeitplan können sich ändern.
- ✛DAC8-Meldungen der Plattformen laufen bereits ab dem Meldejahr 2026.
Der aktuelle Rechtsstand: Was bis Ende 2026 gilt
Wer in Deutschland Bitcoin oder Ether länger als zwölf Monate hält, kann den Gewinn heute vollständig steuerfrei realisieren. Grundlage sind §§ 22 und 23 EStG: Kryptowerte im Privatvermögen gelten als «andere Wirtschaftsgüter» und fallen unter die einjährige Spekulationsfrist.
Wer innerhalb von zwölf Monaten verkauft, zahlt den persönlichen Einkommensteuersatz – im Spitzensatz bis zu 42 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Für die Steuerjahre 2025 und 2026 gilt das unverändert.
Was ab 2027 geplant ist
Der Referentenentwurf ordnet Kryptowerte neu ein: Sie sollen nicht mehr als private Veräusserungsgeschäfte gelten, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen – wie Aktien und Fondsanteile. Der neue Begriff lautet «Tauschkryptowerte»; gemeint sind vor allem gängige Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether.
| Punkt | Geplante Regel |
|---|---|
| Haltefrist | Entfällt für Bestände, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden |
| Steuersatz | 25 % Abgeltungsteuer plus Soli und ggf. Kirchensteuer – effektiv rund 26,4–27,8 % |
| Lending und passives Staking | Ebenfalls Kapitalerträge |
| Steuerabzug durch Plattformen | Erst ab 1. Januar 2028; für 2027 Angabe in der Anlage KAP |
| Sparer-Pauschbetrag | EUR 1’000 (EUR 2’000 bei Zusammenveranlagung) gilt auch für Krypto |
| Verlustverrechnung | Voraussichtlich nicht mit Aktiengewinnen verrechenbar |
Nicht erfasst: NFTs und E-Geld-Token
Der Begriff «Tauschkryptowert» ist bewusst eng gefasst. E-Geld-Token und Kryptowerte, die nicht als Tauschmittel akzeptiert werden – allen voran NFTs –, sollen nicht unter die neue Systematik fallen.
Der Bestandsschutz für Altbestände
Für viele Anleger der entscheidende Punkt: Tauschkryptowerte, die vor dem 1. Januar 2027 angeschafft wurden, sollen weiterhin nach §§ 22 und 23 EStG behandelt werden. Wer die Einjahresfrist erfüllt hat oder noch erfüllt, kann diese Gewinne auch nach 2027 steuerfrei realisieren.
- ✛Für spätere Zuflüsse aus Transaktionen mit Altbeständen gilt der Bestandsschutz nicht uneingeschränkt.
- ✛Fehlen der Plattform Angaben zum Anschaffungsdatum, soll sie eine Anschaffung nach dem 31.12.2026 unterstellen und den Steuerabzug auf 50 % der Veräusserungserlöse anwenden.
Eine lückenlose Dokumentation aller Transaktionen – Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten – ist bereits jetzt unerlässlich.
Was noch nicht beschlossen ist
Der Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Das Kabinett hat die Reform am 6. Juli 2026 als Baustein des Haushaltsentwurfs 2027 eingeplant; die Beratungen im Finanz- und Haushaltsausschuss sind für September bis November 2026 vorgesehen, eine Verabschiedung frühestens im Dezember 2026.
Im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den das Kabinett am 2. September 2026 beschlossen hat, war die Krypto-Besteuerung zunächst nicht enthalten. Steuersatz, Bestandsschutz, Verlustverrechnung und Zeitplan können sich daher noch ändern.
DAC8: Die Meldepflicht gilt bereits
Unabhängig von der Besteuerung ist die Transparenz schon Realität: Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz setzt die EU-Richtlinie DAC8 um. Krypto-Dienstleister erfassen steuerrelevante Transaktionen ab dem Kalenderjahr 2026 und melden sie bis spätestens 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern. Für Nutzer regulierter Plattformen gibt es keine meldefreien Transaktionen mehr.
Was Krypto-Anleger jetzt prüfen sollten
- 1Dokumentation vervollständigen: Ohne Nachweise über Anschaffungsdatum und -kosten droht der pauschale Abzug auf 50 % der Erlöse.
- 2Altbestände mit laufender Frist prüfen: Coins, die vor dem Stichtag gekauft wurden, sollen auch nach 2027 nach Ablauf der Frist steuerfrei bleiben.
- 3Struktur frühzeitig klären: Wer substanzielles Krypto-Vermögen langfristig plant, sollte Anpassungen prüfen, bevor das Gesetz in Kraft tritt.
Internationale Alternativen – mit klaren Grenzen

In der Beratungspraxis stellt sich immer häufiger die Frage, ob es rechtssichere internationale Alternativen gibt. Die Antwort ist ja – aber nur mit echter Substanz und sauberer Prüfung.
Wegzug aus Deutschland
Private Kryptowerte unterliegen grundsätzlich nicht der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, die für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gilt. Wer jedoch in ein Niedrigsteuerland zieht, kann bis zu zehn Jahre der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG unterliegen. Eine individuelle Prüfung vor dem Wegzug ist unerlässlich.
Georgien: Territorialprinzip
Georgien besteuert nach dem Territorialprinzip: Georgische Steuerresidenten zahlen auf ausländisch qualifizierte Krypto-Gewinne im besten Fall keine Einkommensteuer. Lokale Quellen, Geschäftstätigkeit und Banking-Compliance müssen aber gesondert geprüft werden; für sehr grosse Exits ist die praktische Finanzinfrastruktur oft ebenso entscheidend wie die Steuerquote. SWICOR begleitet die remote Kontoeröffnung bei der TBC Bank und die Firmengründung in Georgien.
Gesellschaften im Ausland
- ✛Malta: EU-Standort mit effektiv rund 5 % Körperschaftssteuer über das Rückerstattungssystem und einem ausgereiften Krypto-Rahmenwerk.
- ✛USA: Eine LLC ohne US-Einkünfte und ohne US-Gesellschafter begründet unter bestimmten Voraussetzungen keine US-Steuerpflicht.
- ✛UK Ltd. mit Schweizer Zweigniederlassung: vollwertige Schweizer Präsenz mit geringem Kapitalbedarf, pauschal ab CHF 1’800, einsatzbereit in 2–3 Wochen.
Was SWICOR konkret anbietet
- ✛Analyse der persönlichen Situation und Optimierungsmöglichkeiten
- ✛Firmengründung in Georgien, Malta, den USA, UK oder der Schweiz
- ✛Kontoeröffnung für die neue Struktur
- ✛Domizilservice und laufende Verwaltung
- ✛Begleitung bei der Wohnsitzverlegung
SWICOR gibt keine deutsche Steuerrechtsberatung. Die Analyse von Wegzug und Altbeständen sollte mit einem spezialisierten deutschen Steuerberater abgestimmt werden – wir vermitteln gerne.
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Steueroptimierung →Fazit
- ✛Für Neubestände ab 2027 entfällt voraussichtlich das Prinzip «halten und steuerfrei verkaufen».
- ✛Altbestände profitieren vom geplanten Bestandsschutz – sofern sie dokumentiert sind.
- ✛Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet; die Entwicklung sollte eng verfolgt werden.
- ✛Internationale Strukturen sind legal, setzen aber echte Substanz und Deklaration voraus.
Häufige Fragen
Gilt die neue Krypto-Steuer für meine vorhandenen Bitcoin?
Nach dem Entwurf nein. Vor dem 1. Januar 2027 angeschaffte Tauschkryptowerte sollen weiterhin unter die bisherigen Regeln fallen und nach Ablauf der Einjahresfrist steuerfrei bleiben. Entscheidend ist die lückenlose Dokumentation des Anschaffungsdatums.
Ab wann gilt die neue Besteuerung?
Für ab dem 1. Januar 2027 angeschaffte Kryptowerte. Den Steuerabzug nehmen deutsche Dienstleister erst ab 2028 vor; die Einkünfte 2027 sind in der Steuererklärung in der Anlage KAP anzugeben.
Wie hoch ist der geplante Steuersatz?
25 % Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf und gegebenenfalls Kirchensteuer – effektiv rund 26,4 % bis 27,8 %.
Sind NFTs betroffen?
Nach dem Entwurf nicht. NFTs und E-Geld-Token sollen nicht als Tauschkryptowerte gelten.
Was gilt für Staking und Lending?
Einnahmen aus passivem Staking und Lending sollen künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 25 % besteuert werden.
Löst ein Wegzug eine Wegzugsbesteuerung auf Kryptowerte aus?
In der Regel nicht, da § 6 AStG Beteiligungen an Kapitalgesellschaften betrifft. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG kann aber greifen – eine individuelle Prüfung ist nötig.
Ist das Gesetz bereits beschlossen?
Nein. Es liegt ein Referentenentwurf vor, das parlamentarische Verfahren läuft. Inhalt und Zeitplan können sich noch ändern.
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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Analyse und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Regelungen ändern sich; massgeblich ist der Stand zum Publikationsdatum.